§ 20 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung bzw. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, haben keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG enthält hierfür eine besondere Regelung für Angehörige freier Berufe.
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Worum geht es?
§ 20 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung bzw. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, haben keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
- § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG enthält hierfür eine besondere Regelung für Angehörige freier Berufe.
- Nach dem BFH können sich Angehörige freier Berufe nicht auf § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG berufen, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
- Freiberufler mit freiwilliger Bilanzierung können die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwenden.
- Freiwillige Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG → kein Anspruch auf Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
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