Gesetz

§ 20 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung bzw. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, haben keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG enthält hierfür eine besondere Regelung für Angehörige freier Berufe.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 20 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung bzw. Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, haben keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.
  • § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG enthält hierfür eine besondere Regelung für Angehörige freier Berufe.
  • Nach dem BFH können sich Angehörige freier Berufe nicht auf § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG berufen, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
  • Freiberufler mit freiwilliger Bilanzierung können die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwenden.
  • Freiwillige Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG → kein Anspruch auf Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.

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