Gesetz

§ 2c UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

6. Umsatzsteuerliche Organschaft ab 2029 – § 2c UStG-E Die bisherigen Eingliederungsvoraussetzungen sollen bestehen bleiben. Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig jedoch nur noch eintreten, wenn der Organträger gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung für sich und die benannten Organgesellschaften abgibt. Die Wirkung soll nur für die Zukunft eintreten. Ergänzend sind besondere Rückabwicklungs- und Haftungsregeln vorgesehen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 2c UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Umsatzsteuerliche Organschaft ab 2029 – § 2c UStG-E
  • Grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft – § 2c UStG
  • Der neue § 2c UStG soll im Wesentlichen die bisherigen materiellen Voraussetzungen übernehmen. Zusätzlich soll ausdrücklich berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.

Passende Wissensbeiträge

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