§ 2c UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
6. Umsatzsteuerliche Organschaft ab 2029 – § 2c UStG-E Die bisherigen Eingliederungsvoraussetzungen sollen bestehen bleiben. Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig jedoch nur noch eintreten, wenn der Organträger gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung für sich und die benannten Organgesellschaften abgibt. Die Wirkung soll nur für die Zukunft eintreten. Ergänzend sind besondere Rückabwicklungs- und Haftungsregeln vorgesehen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 2c UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Umsatzsteuerliche Organschaft ab 2029 – § 2c UStG-E
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.