§ 3c UStG
Ort bei Fernverkäufen — Umsatzsteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 3c UStG (u.a. Fernverkauf) § 3e UStG (Lieferungen während einer Beförderung) § 3g UStG (Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte)
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 3c UStG steht in steuerstoff für Ort bei Fernverkäufen — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ein umsatzsteuerlicher Ausgangsumsatz sollte immer in einer festen Reihenfolge geprüft werden.
- Prüfungsschema für die Umsatzsteuer (Übersicht)
- Innergemeinschaftlicher Fernverkauf – § 3c UStG
Passende Wissensbeiträge
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