Gesetz

§ 3c UStG

Ort bei Fernverkäufen — Umsatzsteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 3c UStG (u.a. Fernverkauf) § 3e UStG (Lieferungen während einer Beförderung) § 3g UStG (Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte)

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3c UStG steht in steuerstoff für Ort bei Fernverkäufen — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ein umsatzsteuerlicher Ausgangsumsatz sollte immer in einer festen Reihenfolge geprüft werden.
  • Prüfungsschema für die Umsatzsteuer (Übersicht)
  • Innergemeinschaftlicher Fernverkauf – § 3c UStG

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