Gesetz

§ 2 EStG

Umfang der Besteuerung, Einkünfte — Einkommensteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 EStG · Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

amtlicher Text

Absatz 1

Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

Absatz 2

Einkünfte sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

Absatz 3

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Absatz 4

Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

Absatz 5

Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

Absatz 7

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer.

Worum geht es?

§ 2 EStG steht in steuerstoff für Umfang der Besteuerung, Einkünfte — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
  • § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer.
  • § 2 EStG bildet damit das Grundgerüst der Einkommensteuerberechnung.
  • Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer.
  • § 2 Abs. 2 EStG unterscheidet zwei Arten der Einkünfteermittlung.

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