Gesetz

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Sonderausgaben (Abs. 1, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- nicht abziehbare Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG, - Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steht in steuerstoff für Sonderausgaben (Abs. 1, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
  • Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abgezogen werden. Bei getrennt lebenden Eltern reicht es jedoch nicht aus, dass ein Elternteil die Kosten wirtschaftlich trägt. Das Kind muss zusätzlich zu seinem Haushalt gehören.
  • Die bloße Zahlung oder anteilige Erstattung von Kindergarten-, Kita- oder Hortkosten genügt für den anderen Elternteil nicht. Fehlt bei ihm die Haushaltszugehörigkeit, scheidet der Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich aus.

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