Gesetz

§ 32a EStG

Einkommensteuertarif — Einkommensteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 32a EStG · Einkommensteuertarif

amtlicher Text

Absatz 1

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen: 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 · y + 1 400) · y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x – 19 470,38.

Absatz 5

Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich grundsätzlich nach § 32a EStG.

Worum geht es?

§ 32a EStG steht in steuerstoff für Einkommensteuertarif — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich grundsätzlich nach § 32a EStG.
  • § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer. Die Vorschrift bestimmt, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen und wie aus ihnen das zu versteuernde Einkommen sowie die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt werden.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon