Gesetz

§ 3 Nr. 40 EStG

Steuerfreie Einnahmen (Nr. 40) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- bestimmte Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG, - bestimmte Kapitalerträge nach § 43 Abs. 5 EStG, - steuerfreie Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 3 Nr. 40 EStG steht in steuerstoff für Steuerfreie Einnahmen (Nr. 40) — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • steuerfreie Teileinkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG.
  • Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
  • Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) bei Beteiligungen im BV.
  • Die Betriebsaufspaltung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern ein durch die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut. Maßgeblich sind insbesondere § 15 EStG sowie die hierzu entwickelte BFH-Rechtsprechung.
  • § 6b EStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter auf begünstigte Ersatzwirtschaftsgüter. Dadurch wird die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aufgeschoben.

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