Gesetz

§ 2 Abs. 1 EStG

Umfang der Besteuerung, Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 EStG · Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

amtlicher Text

Absatz 1

Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer.

Worum geht es?

§ 2 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Umfang der Besteuerung, Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
  • ⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
  • § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer.
  • § 2 EStG bildet damit das Grundgerüst der Einkommensteuerberechnung.
  • Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer.

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