Gesetz

§ 22 EStG

Sonstige Einkünfte — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 22 EStG steht in steuerstoff für Sonstige Einkünfte — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
  • ⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
  • Wird aus einer Rentenversicherung tatsächlich eine lebenslange Leibrente gezahlt, richtet sich die Besteuerung regelmäßig nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sondern nach den Rentenregelungen, insbesondere § 22 EStG.
  • § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer. Die Vorschrift bestimmt, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen und wie aus ihnen das zu versteuernde Einkommen sowie die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt werden.
  • Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern können insbesondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) darstellen.

Passende Wissensbeiträge

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