Gesetz

§ 20 Abs. 9 EStG

Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 9) — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle des tatsächlichen Werbungskostenabzugs.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 20 Abs. 9 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 9) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle des tatsächlichen Werbungskostenabzugs.
  • dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V. mit Abs. 3a, § 9 Abs. 2 SGB II und des § 20 Satz 1 SGB XII) mit dem Steuerpflichtigen bestand und darüber hinaus darlegt,
  • Anrechnungshöchstbetrag bei ausländischen Steuern in Deutschland
  • Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen

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