§ 20 Abs. 9 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 9) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle des tatsächlichen Werbungskostenabzugs.
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Worum geht es?
§ 20 Abs. 9 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 9) — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG an die Stelle des tatsächlichen Werbungskostenabzugs.
- dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V. mit Abs. 3a, § 9 Abs. 2 SGB II und des § 20 Satz 1 SGB XII) mit dem Steuerpflichtigen bestand und darüber hinaus darlegt,
- Anrechnungshöchstbetrag bei ausländischen Steuern in Deutschland
- Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen
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Verwandte Fundstellen
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- § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 1, Nr. 2) — Einkommensteuergesetz
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- § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 1, Nr. 9) — Einkommensteuergesetz
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