Gesetz

§ 2 Abs. 2 EStG

Umfang der Besteuerung, Einkünfte (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 2 EStG · Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

amtlicher Text

Absatz 2

Einkünfte sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer.

Worum geht es?

§ 2 Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Umfang der Besteuerung, Einkünfte (Abs. 2) — Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ⇨ Einkünfteermittlung, Betriebsausgaben, Pkw-Privatnutzung und Wirtschaftsjahr
  • ⇨ § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und Begriffsbestimmungen
  • § 2 EStG ist die zentrale Grundnorm für den Aufbau der Einkommensteuer.
  • § 2 EStG bildet damit das Grundgerüst der Einkommensteuerberechnung.
  • Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer.

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