§ 49 EStG
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Welche Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, bestimmt sich insbesondere nach § 49 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 49 EStG steht in steuerstoff für Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte — Einkommensteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Welche Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, bestimmt sich insbesondere nach § 49 EStG.
- Inländische Einkünfte nach § 49 EStG bestimmen.
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG – inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
- Besteuerung nach § 49 EStG: Nach Wegzug können bestimmte Einkünfte (z. B. aus inländischen Betriebsstätten oder wesentlichen Beteiligungen) weiterhin der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
- inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 49 EStG erzielt.
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Verwandte Fundstellen
- § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (Abs. 1, Nr. 2) — Einkommensteuergesetz
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (Abs. 1, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz