Gesetz

§ 49 EStG

Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Welche Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, bestimmt sich insbesondere nach § 49 EStG.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 49 EStG steht in steuerstoff für Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Welche Einkünfte als inländische Einkünfte gelten, bestimmt sich insbesondere nach § 49 EStG.
  • Inländische Einkünfte nach § 49 EStG bestimmen.
  • § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG – inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
  • inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 49 EStG erzielt.
  • Bei im Ausland ansässigen Organmitgliedern inländischer Gesellschaften kann Deutschland ein Besteuerungsrecht haben, wenn § 49 EStG oder das einschlägige DBA dies vorsieht. Einzelne DBA enthalten besondere Zuweisungsregeln für Organvergütungen.

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