§ 10a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- anzurechnende ausländische Steuern, - Steuerermäßigungen, - besondere Steuern nach § 32d EStG, - Hinzurechnung von Kindergeld in den Fällen des § 31 EStG, - Hinzurechnung bestimmter Zulagen nach § 10a EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 10a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Hinzurechnung bestimmter Zulagen nach § 10a EStG.
- Datenübermittlung ist noch keine Wahlrechtsausübung
Passende Wissensbeiträge
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- § 2 EStG – Umfang der Besteuerung und BegriffsbestimmungenGesetze / EinkommensteuerDefiniert die sieben Einkunftsarten, die Gewinn- und Überschusseinkünfte sowie die Berechnung vom Gesamtbetrag der Einkünfte bis zur festzusetzenden Einkommensteuer.
- BFH: Kein § 175b AO bei erst nach Bestandskraft ausgeübtem Riester-WahlrechtAOAltersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG sind ein Wahlrecht. Wird der Sonderausgabenabzug erst nach Bestandskraft verlangt, eröffnet die bloße Drittdatenübermittlung grundsätzlich keine Korrektur nach § 175b AO.