§ 13a EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Gewinn wird insbesondere nach den §§ 4 bis 7k und § 13a EStG ermittelt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 13a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Gewinn wird insbesondere nach den §§ 4 bis 7k und § 13a EStG ermittelt.
- Die Vergütung für die Anlage AVEÜR richtet sich grundsätzlich nach der zugrunde liegenden Gewinnermittlungsart.
Passende Wissensbeiträge
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- Leistungsabrechnung: Anlage AVEÜR bei der Einnahmen-Überschuss-RechnungEinnahmen-Überschuss-RechnungDie Anlage AVEÜR ist Bestandteil der EÜR. Erstellung und laufende Fortschreibung sind grundsätzlich mit der Gebühr für die Überschussermittlung abgegolten; außergewöhnlicher Aufwand kann innerhalb der Rahmengebühr bzw. über eine zulässige Vergütungsvereinbarung berücksichtigt werden. Eine analoge Abrechnung nach § 35 Abs. 3 StBVV ist nicht zulässig.