§ 3c Abs. 2 EStG
Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- nicht abziehbare Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG, - Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 3c Abs. 2 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 2) und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- nicht abziehbare Beträge nach § 3c Abs. 2 EStG,
- Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden,
- Bei unentgeltlicher oder gesellschaftlich veranlasst verbilligter Überlassung kann dagegen § 3c Abs. 2 EStG eingreifen, weil die Aufwendungen wirtschaftlich mit teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen zusammenhängen.
- Für die Praxis wichtig: § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG kann bei Beteiligungen von mehr als 25 % auch substanzbezogene Aufwendungen wie AfA oder Erhaltungsaufwendungen erfassen, wenn die Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht fremdüblich erfolgt.
- Ist § 3c Abs. 2 EStG bei nicht fremdüblicher Nutzungsüberlassung zu beachten?
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