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Erbschaftsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer – Systematik und Berechnung kompakt

Kompakter Klausurüberblick zu steuerpflichtigen Vorgängen, persönlicher Steuerpflicht, Stichtag, Bewertung, Freibeträgen und Steuerberechnung.

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Überblick

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer folgt einem festen Klausuraufbau: steuerpflichtiger Vorgang → persönliche SteuerpflichtSteuerentstehung/Bewertungsstichtag → Bewertung → sachliche Befreiungen und Schulden → Bereicherung → persönliche Freibeträge → steuerpflichtiger Erwerb → Steuersatz.

1. Steuerpflichtige Vorgänge (§§ 1, 3 und 7 ErbStG)

Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG), insbesondere: • Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB) • Vermächtnis • geltend gemachter Pflichtteilsanspruch • Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG): • insbesondere jede freigebige Zuwendung, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird • bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Auflagen sind Besonderheiten zu beachten

2. Erbanfall und Erbengemeinschaft

Mit dem Tod geht der Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).

Gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen, richtet sich die Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Kinder als Erben erster Ordnung erben zu gleichen Teilen; ist ein Kind vorverstorben, treten grundsätzlich dessen Abkömmlinge nach Stämmen an seine Stelle.

Erbschaftsteuerlich ist der Erwerb durch Erbanfall maßgebend. Eine spätere Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und die dabei vorgenommene Verteilung einzelner Nachlassgegenstände ändern den ursprünglichen Erwerb grundsätzlich nicht.

3. Persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG)

Unbeschränkte Steuerpflicht besteht insbesondere, wenn bei einem Erwerb von Todes wegen der Erblasser oder Erwerber bzw. bei einer Schenkung der Schenker oder Erwerber im maßgebenden Zeitpunkt Inländer ist.

Folge ist grundsätzlich die Erfassung des gesamten in- und ausländischen Vermögens (Weltvermögensprinzip).

4. Steuerentstehung und Bewertungsstichtag (§§ 9 und 11 ErbStG)

Erwerb von Todes wegen: • Steuerentstehung grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Schenkung unter Lebenden: • Steuerentstehung grundsätzlich mit Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist grundsätzlich zugleich Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG). Maßgebend sind Umfang und Wertverhältnisse des Vermögens an diesem Stichtag – für aktive und passive Wirtschaftsgüter.

5. Steuerklassen und Freibeträge (§§ 15–17 ErbStG)

Steuerklasse I – insbesondere: • Ehegatte/eingetragener Lebenspartner: 500.000 € • Kinder und Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder: 400.000 € • Enkel bei noch lebendem vermittelnden Kind: 200.000 € • übrige Personen der Steuerklasse I: grundsätzlich 100.000 €

Steuerklasse II: persönlicher Freibetrag grundsätzlich 20.000 €. Steuerklasse III: persönlicher Freibetrag grundsätzlich 20.000 €.

Die Steuerklasse beeinflusst sowohl persönliche Freibeträge als auch den Steuersatz nach § 19 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen kann zusätzlich der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG relevant sein.

6. Bewertung und Wert der Bereicherung (§§ 10 und 12 ErbStG)

Die Bewertung des übernommenen Vermögens richtet sich über § 12 ErbStG nach den Vorschriften des BewG. Aktive und passive Wirtschaftsgüter sind auf den Bewertungsstichtag umzurechnen bzw. anzusetzen.

Erwerb von Todes wegen: Wert der erworbenen Nachlassgegenstände ./. sachliche Steuerbefreiungen ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) = Wert der Bereicherung

Zu den typischen Nachlassverbindlichkeiten gehören Erblasserschulden und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall. Der jeweils geltende Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist im aktuellen Gesetz zu prüfen.

Schenkung unter Lebenden: Wert der Zuwendung ./. sachliche Steuerbefreiungen ./. abzugsfähige Gegenleistungen/Auflagen und ggf. Erwerbsnebenkosten = Wert der Bereicherung

§ 10 Abs. 5 ErbStG ist bei Schenkungen nicht einfach wie beim Erwerb von Todes wegen anzuwenden; entscheidend sind die für die konkrete Schenkung abzugsfähigen Belastungen.

7. Steuerpflichtiger Erwerb (§§ 16 und 17 ErbStG)

Wert der Bereicherung ./. persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG ./. ggf. Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG = steuerpflichtiger Erwerb

Bei Schenkungen ist grundsätzlich der Freibetrag nach § 16 ErbStG zu berücksichtigen; ein Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kommt dem Grunde nach nicht in Betracht.

Der steuerpflichtige Erwerb wird nach § 10 Abs. 1 ErbStG auf volle 100 € nach unten abgerundet.

8. Höhe der Steuer (§ 19 ErbStG)

Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird der nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs maßgebende Stufentarif des § 19 Abs. 1 ErbStG angewendet. An Tarifgrenzen ist der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten.

9. Kompaktes Beispiel

Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Ohne abweichende Verfügung sind beide gesetzliche Erben erster Ordnung und erben grundsätzlich je 1/2.

Besteht der Nachlass aus einem Grundstück von 900.000 € und Bankguthaben von 700.000 €, beträgt der Bruttonachlass 1.600.000 €. Bei hälftigem Erwerb entfallen auf jedes Kind zunächst 800.000 €.

Übernimmt ein Kind später im Rahmen der Erbauseinandersetzung das Bankguthaben und das andere das Grundstück, bleibt für die Erbschaftsteuer grundsätzlich der ursprüngliche Erwerb aufgrund des Erbanfalls maßgebend. Nachlassverbindlichkeiten werden nach den erbschaftsteuerlichen Regeln berücksichtigt. Erst danach werden die persönlichen Freibeträge abgezogen und der Steuersatz angewendet.

Klausurschema

1. Steuerpflichtigen Vorgang nach §§ 1, 3 oder 7 ErbStG bestimmen. 2. Zivilrechtliche Erwerbsposition/Erbquote klären. 3. Persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG prüfen. 4. Steuerentstehung nach § 9 ErbStG feststellen. 5. Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG bestimmen. 6. Wirtschaftsgüter nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG bewerten. 7. Sachliche Steuerbefreiungen berücksichtigen. 8. Bereicherung nach § 10 ErbStG ermitteln. 9. Steuerklasse (§ 15) und persönliche Freibeträge (§§ 16, 17) abziehen. 10. Steuerpflichtigen Erwerb auf volle 100 € abrunden. 11. Steuer nach § 19 ErbStG berechnen.

Merksatz: Erst Erwerb und Stichtag klären, dann Vermögen bewerten und Belastungen abziehen, anschließend persönliche Freibeträge berücksichtigen und zuletzt den Tarif anwenden.