Gesetz

§ 10 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb

amtlicher Text

Absatz 1

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

Absatz 5

Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

6. Bewertung und Wert der Bereicherung (§§ 10 und 12 ErbStG) Erwerb von Todes wegen: Wert der erworbenen Nachlassgegenstände ./. sachliche Steuerbefreiungen ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) = Wert der Bereicherung

Worum geht es?

§ 10 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bewertung und Wert der Bereicherung (§§ 10 und 12 ErbStG)
  • /. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG)
  • Zu den typischen Nachlassverbindlichkeiten gehören Erblasserschulden und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall. Der jeweils geltende Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist im aktuellen Gesetz zu prüfen.
  • § 10 Abs. 5 ErbStG ist bei Schenkungen nicht einfach wie beim Erwerb von Todes wegen anzuwenden; entscheidend sind die für die konkrete Schenkung abzugsfähigen Belastungen.
  • Der steuerpflichtige Erwerb wird nach § 10 Abs. 1 ErbStG auf volle 100 € nach unten abgerundet.

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