§ 2 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 2 ErbStG · Persönliche Steuerpflicht
Absatz 1
Die Steuerpflicht tritt ein 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht); 2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat; 3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht oder einen Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes umfasst (beschränkte Steuerpflicht).
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
3. Persönliche Steuerpflicht (§ 2 ErbStG) 1. Steuerpflichtigen Vorgang nach §§ 1, 3 oder 7 ErbStG bestimmen. 2. Zivilrechtliche Erwerbsposition/Erbquote klären. 3. Persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG prüfen. 4. Steuerentstehung nach § 9 ErbStG feststellen. 5. Bewertungsstichtag nach § 11 ErbStG bestimmen. 6. Wirtschaftsgüter nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG bewerten. 7. Sachliche Steuerbefreiungen berücksichtigen. 8. Bereicherung nach § 10 ErbStG ermitteln. 9. Steuerklasse (§ 15) und persönliche Freibeträge (§§ 16, 17) abziehen. 10. Steuerpflichtigen Erwerb auf volle 100 € abrunden. 11. Steuer nach § 19 ErbStG berechnen.
Worum geht es?
§ 2 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Dann können Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein.
- Persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG prüfen.
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