§ 17 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 17 ErbStG · Besonderer Versorgungsfreibetrag
Absatz 1
Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.
Absatz 2
Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt: 1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von 52 000 Euro; 2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von 41 000 Euro; 3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von 30 700 Euro; 4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von 20 500 Euro; 5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von 10 300 Euro.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG): - Ehegatte/Lebenspartner: 500.000 €. - Kinder/Stiefkinder: 400.000 €. - Enkel: 200.000 € (400.000 €, wenn Elternteil verstorben). - Eltern bei Erbfall: 100.000 €. - StKl II/III: 20.000 €. Zusätzlich: Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Hausrat-/Pkw-Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: 41.000 € Hausrat / 12.000 € andere bewegliche Gegenstände in StKl I). Berechnungsschema: Wert des Vermögensanfalls (Aktiva, jeweils gesondert bewertet) ./. sachliche Befreiungen (§ 13 ErbStG) ./. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) = Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG) ./. persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) ./. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) × Steuersatz § 19 ErbStG = festzusetzende Erbschaftsteuer
Worum geht es?
§ 17 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 9 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zusätzlich: Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Hausrat-/Pkw-Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: 41.000 € Hausrat / 12.000 € andere bewegliche Gegenstände in StKl I).
- Familienheim beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner
- (beachte bei steuerfreien Versorgungsbezügen Kürzung des Freibetrages nach § 17 ErbStG)
- /. Persönlicher Freibetrag nach § 17 Abs. 1 oder 2 ErbStG
- /. ggf. Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
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