Gesetz

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Erwerb von Todes wegen (Abs. 1, Nr. 1) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 ErbStG · Erwerb von Todes wegen

amtlicher Text

Absatz 1

Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden; 4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

1. Persönliche Steuerpflicht und steuerpflichtiger Vorgang Thomas Lange ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1a ErbStG unbeschränkt steuerpflichtig. Der Erwerb von Todes wegen ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig. Es liegt ein Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB vor.

Worum geht es?

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Praxisbedeutung

  • Markus Lange, wohnhaft in Bochum, verstirbt am 30.09.2024. Sein 26-jähriger Sohn Thomas Lange, wohnhaft in Gelsenkirchen, ist testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt.
  • Erwerb von Todes wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
  • Nachlassverbindlichkeiten werden bei Erwerben von Todes wegen berücksichtigt. Sie mindern den Wert der Bereicherung des Erben, soweit das ErbStG ihren Abzug zulässt.
  • Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG), insbesondere:
  • Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB)

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