§ 19 Abs. 3 ErbStG
Steuersätze (Abs. 3) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 19 ErbStG · Steuersätze
Absatz 1
Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: bis einschließlich 75 000 Euro: Steuerklasse I 7 Prozent, II 15 Prozent, III 30 Prozent; bis 300 000 Euro: 11 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent; bis 600 000 Euro: 15 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent; bis 6 000 000 Euro: 19 Prozent, 30 Prozent, 30 Prozent; bis 13 000 000 Euro: 23 Prozent, 35 Prozent, 50 Prozent; bis 26 000 000 Euro: 27 Prozent, 40 Prozent, 50 Prozent; über 26 000 000 Euro: 30 Prozent, 43 Prozent, 50 Prozent.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
6. Erbschaftsteuer Steuerpflichtiger Erwerb 291.600 € × 11 % nach § 19 Abs. 1 ErbStG = festzusetzende Erbschaftsteuer 32.076 €. Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kommt nicht in Betracht.
Worum geht es?
§ 19 Abs. 3 ErbStG steht in steuerstoff für Steuersätze (Abs. 3) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kommt nicht in Betracht.
- Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 Buchst. a ErbStG:
- Beachte: Härteausgleich gem. § 19 Abs. 3 ErbStG und H E 19 ErbStH
- zutreffende Tarifstufe nach § 19 Abs. 1 ErbStG anwenden,
- prüfen, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 ErbStG erfüllt sind,
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