§ 1922 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1) Erwerb von Todes wegen - Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). - ErbSt entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertungsstichtag ist der Todestag (§ 11 ErbStG). - Unbeschränkte Steuerpflicht bei Inländereigenschaft (§ 2 Abs. 1 ErbStG). - Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 20 Abs. 1 ErbStG). - Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung (Vermögensanfall ./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG).
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Worum geht es?
§ 1922 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den unentgeltlichen Vermögensübergang von Todes wegen (§ 3 ErbStG) bzw. unter Lebenden (§ 7 ErbStG).
- Erbanfall durch Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes unmittelbar auf den oder die Erben über, § 1922 BGB. Rechte und Verbindlichkeiten gehen grundsätzlich ungeteilt über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
- Markus Lange, wohnhaft in Bochum, verstirbt am 30.09.2024. Sein 26-jähriger Sohn Thomas Lange, wohnhaft in Gelsenkirchen, ist testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt.
- Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB)
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