Gesetz

§ 19 ErbStG

Steuersätze — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 19 ErbStG · Steuersätze

amtlicher Text

Absatz 1

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: bis einschließlich 75 000 Euro: Steuerklasse I 7 Prozent, II 15 Prozent, III 30 Prozent; bis 300 000 Euro: 11 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent; bis 600 000 Euro: 15 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent; bis 6 000 000 Euro: 19 Prozent, 30 Prozent, 30 Prozent; bis 13 000 000 Euro: 23 Prozent, 35 Prozent, 50 Prozent; bis 26 000 000 Euro: 27 Prozent, 40 Prozent, 50 Prozent; über 26 000 000 Euro: 30 Prozent, 43 Prozent, 50 Prozent.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Steuertarif (§ 19 ErbStG): progressiv nach Erwerb und StKl, z. B. StKl I bis 600.000 € = 15 %, bis 6 Mio. € = 19 %, bis 13 Mio. € = 23 %. Berechnungsschema: Wert des Vermögensanfalls (Aktiva, jeweils gesondert bewertet) ./. sachliche Befreiungen (§ 13 ErbStG) ./. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) = Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG) ./. persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) ./. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) × Steuersatz § 19 ErbStG = festzusetzende Erbschaftsteuer

Worum geht es?

§ 19 ErbStG steht in steuerstoff für Steuersätze — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Steuertarif (§ 19 ErbStG): progressiv nach Erwerb und StKl, z. B. StKl I bis 600.000 € = 15 %, bis 6 Mio. € = 19 %, bis 13 Mio. € = 23 %.
  • Hinweis auf die Maßgeblichkeit für die Höhe der Freibeträge nach § 16 ErbStG und den Steuersatz nach § 19 ErbStG.
  • Familienheim beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner
  • Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kommt nicht in Betracht.
  • Die Steuerklasse beeinflusst sowohl persönliche Freibeträge als auch den Steuersatz nach § 19 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen kann zusätzlich der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG relevant sein.

Passende Wissensbeiträge

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