Gesetz

§ 16 ErbStG

Persönliche Freibeträge — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 16 ErbStG · Freibeträge

amtlicher Text

Absatz 1

Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG): - Ehegatte/Lebenspartner: 500.000 €. - Kinder/Stiefkinder: 400.000 €. - Enkel: 200.000 € (400.000 €, wenn Elternteil verstorben). - Eltern bei Erbfall: 100.000 €. - StKl II/III: 20.000 €. Zusätzlich: Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Hausrat-/Pkw-Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: 41.000 € Hausrat / 12.000 € andere bewegliche Gegenstände in StKl I). Berechnungsschema: Wert des Vermögensanfalls (Aktiva, jeweils gesondert bewertet) ./. sachliche Befreiungen (§ 13 ErbStG) ./. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) = Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG) ./. persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) ./. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) × Steuersatz § 19 ErbStG = festzusetzende Erbschaftsteuer

Worum geht es?

§ 16 ErbStG steht in steuerstoff für Persönliche Freibeträge — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 9 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den unentgeltlichen Vermögensübergang von Todes wegen (§ 3 ErbStG) bzw. unter Lebenden (§ 7 ErbStG).
  • Hinweis auf die Maßgeblichkeit für die Höhe der Freibeträge nach § 16 ErbStG und den Steuersatz nach § 19 ErbStG.
  • Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge gemäß §§ 16 und 17 ErbStG
  • Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages gemäß § 16 ErbStG
  • Familienheim beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner

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