§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Erwerb von Todes wegen (Abs. 1, Nr. 4) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 3 ErbStG · Erwerb von Todes wegen
Absatz 1
Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); 3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden; 4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Wird eine private Lebensversicherung beim Tod des Versicherungsnehmers an einen bezugsberechtigten Dritten ausgezahlt, kann ein steuerpflichtiger Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorliegen.
Worum geht es?
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steht in steuerstoff für Erwerb von Todes wegen (Abs. 1, Nr. 4) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wird eine private Lebensversicherung beim Tod des Versicherungsnehmers an einen bezugsberechtigten Dritten ausgezahlt, kann ein steuerpflichtiger Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorliegen.
- Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG), insbesondere:
- Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 1922 BGB)
- Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
- Erbschaftsteuerlich liegt beim Bezugsberechtigten ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor. Die Versicherungsleistung gehört nicht zum Nachlass und wird daher nicht zunächst über die Erbquote auf die Erben verteilt.
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