Gesetz

§ 10 Abs. 5 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 10 ErbStG · Steuerpflichtiger Erwerb

amtlicher Text

Absatz 5

Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig insbesondere die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen sowie die in Nummer 3 bezeichneten Kosten. Für die Kosten nach Nummer 3 wird insgesamt ein Betrag von 15 000 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG): - Erblasserschulden (z. B. Hypotheken). - Erbfallschulden (Pflichtteile, Vermächtnisse, Beerdigungs- und Nachlassregelungskosten; Pauschbetrag 10.300 €). Berechnungsschema: Wert des Vermögensanfalls (Aktiva, jeweils gesondert bewertet) ./. sachliche Befreiungen (§ 13 ErbStG) ./. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG) = Bereicherung (§ 10 Abs. 1 ErbStG) ./. persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) ./. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) = steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG) × Steuersatz § 19 ErbStG = festzusetzende Erbschaftsteuer

Worum geht es?

§ 10 Abs. 5 ErbStG steht in steuerstoff für Steuerpflichtiger Erwerb (Abs. 5) — Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG):
  • /. Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG)
  • = steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 €, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG)
  • a) Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)
  • b) Erbanfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

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