Gesetz

§ 12 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 12 ErbStG · Bewertung

amtlicher Text

Absatz 1

Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der jeweils geltenden Fassung.

Absatz 2

Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

Absatz 3

Grundbesitz (§ 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

Absatz 5

Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Erbschaftsteuer: Bewertung der geerbten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG Schenkungsteuer: Bewertung der geschenkten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG

Worum geht es?

§ 12 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bewertung der geerbten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG
  • Bewertung der geschenkten Wirtschaftsgüter, § 12 ErbStG i. V. m. den Vorschriften des BewG
  • Grundsätzlich richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Regelmäßig sind insbesondere die §§ 9 bis 16 BewG relevant.
  • Für bestimmte Vermögensarten gelten besondere Bewertungsregelungen nach § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG. Teilweise wird der Wert hierfür gesondert durch einen Feststellungsbescheid festgestellt.
  • Passende Vorschrift des § 12 ErbStG auswählen.

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