Gesetz

§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1b, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 1b · Satz 2

Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

**Quelle:** vom Nutzer bereitgestellter UStAE 2010 Abschnitt 3.3 (Titel: Richtlinie i.d.F. 01.10.2010), einschließlich der dokumentierten Änderung durch BMF vom 01.04.2026 (BStBl I S. 624). **Rechtsgrundlage:** § 3 Abs. 1b UStG. ## Vorsteuerabzug und Bestandteile (Abs. 2–4) Die Gleichstellung nach § 3 Abs. 1b UStG setzt voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wurde ein Gegenstand ohne Vorsteuerabzug erworben, können später eingebaute, vorsteuerentlastete Bestandteile bei Entnahme steuerbar sein. Bestandteil ist ein eingebauter Gegenstand, der seine eigene körperliche und wirtschaftliche Eigenart verliert und den Wert dauerhaft und bei Entnahme noch nicht vollständig verbraucht erhöht (z. B. nachgerüstete Klimaanlage). Reine Dienstleistungen wie Lackierarbeiten zählen nicht als Bestandteile.

Worum geht es?

§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 1b, Satz 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Quelle:** vom Nutzer bereitgestellter UStAE 2010 Abschnitt 3.3 (Titel: Richtlinie i.d.F. 01.10.2010), einschließlich der dokumentierten Änderung durch BMF vom 01.04.2026 (BStBl I S. 624). **Rechtsgrundlage:** § 3 Abs. 1b UStG.
  • Unentgeltliche Gegenstandszuwendungen für privaten Personalbedarf können nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG steuerbar sein. Abgrenzung zu Arbeitslohn und Aufmerksamkeiten nach UStAE 1.8; die Ausnahmen bei Zuordnung/Vorsteuerabzug beachten.

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