§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
Bemessungsgrundlage (Abs. 4, Satz 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 10 UStG · Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
Absatz 4 · Satz 1
Der Umsatz wird bemessen 1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; 2. bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
8. Verbilligte Abgabe Wird ein Gegenstand verbilligt verkauft, liegt grundsätzlich eine entgeltliche Lieferung vor. Bei Leistungen an Angehörige oder Arbeitnehmer kann die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG eingreifen. Bei fremden Dritten ist grundsätzlich das tatsächlich vereinbarte Entgelt maßgebend, soweit kein Missbrauch oder verdeckter Leistungsaustausch vorliegt.
Worum geht es?
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG steht in steuerstoff für Bemessungsgrundlage (Abs. 4, Satz 1, Nr. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe kann vorliegen bei:
- Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.
- Welcher Wert kommt gem. § 10 UStG als Bemessungsgrundlage in Betracht?
- a) das Entgelt (ohne Umsatzsteuer) gem. § 10 Abs. 1 UStG
- b) der Nettoeinkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder die Selbstkosten gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
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