Gesetz

§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG

Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 9, Satz 1) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 3 UStG · Lieferung, sonstige Leistung

amtlicher Text

Absatz 9 · Satz 1

Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

R aus der Schweiz ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist, er wird im Rahmen seines Unternehmens tätig. Nicht von Bedeutung ist, dass es sich um einen Unternehmer aus der Schweiz handelt. Er führt mit der Rechtsberatung eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG aus, deren Ort sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG bestimmt. Der Ort der sonstigen Leistung ist damit dort, wo der Auftraggeber (Leistungsempfänger) sein Unternehmen betreibt, in Deutschland. Die von R ausgeführte Leistung ist damit in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegt auch keiner Steuerbefreiung nach § 4 UStG. Obwohl D die Werkstücke individuell für seinen Auftraggeber fertigt, handelt es sich nach der Rechtsprechung des BFH[2] nicht um eine Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG. Eine We

Worum geht es?

§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG steht in steuerstoff für Lieferung und sonstige Leistung (Abs. 9, Satz 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wichtig: Bemessungsgrundlage stellt subjektive Besteuerungsgrundlage dar**

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