UStAE 3.3 – Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
Entnahmen, Vorsteuerabzug und Bestandteile, Sachzuwendungen, 50-€-Geschenke, Warenmuster sowie Änderung vom 01.04.2026.
Quelle: vom Nutzer bereitgestellter UStAE 2010 Abschnitt 3.3 (Titel: Richtlinie i.d.F. 01.10.2010), einschließlich der dokumentierten Änderung durch BMF vom 01.04.2026 (BStBl I S. 624). Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1b UStG.
Eine einer Lieferung gleichgestellte Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung setzt voraus, dass der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist. Entscheidend ist die umsatzsteuerliche, nicht die ertragsteuerliche Zuordnung. Bei gemischt unternehmerischer und privater Nutzung besteht grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht, jedoch nicht bei unternehmerischer Nutzung unter 10 % (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und nicht bei von Anfang an ausschließlich für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe bezogenen Leistungen. Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. sind von unternehmensfremden privaten Tätigkeiten abzugrenzen. Bei zunehmender nichtwirtschaftlicher Nutzung eines einheitlichen Gegenstands ist keine Wertabgabe anzusetzen, sondern ggf. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung von § 44 UStDV zu prüfen.
Die Gleichstellung nach § 3 Abs. 1b UStG setzt voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wurde ein Gegenstand ohne Vorsteuerabzug erworben, können später eingebaute, vorsteuerentlastete Bestandteile bei Entnahme steuerbar sein. Bestandteil ist ein eingebauter Gegenstand, der seine eigene körperliche und wirtschaftliche Eigenart verliert und den Wert dauerhaft und bei Entnahme noch nicht vollständig verbraucht erhöht (z. B. nachgerüstete Klimaanlage). Reine Dienstleistungen wie Lackierarbeiten zählen nicht als Bestandteile.
Vereinfachung: Keine dauerhafte Werterhöhung wird angenommen, wenn die vorsteuerentlasteten Einbauaufwendungen weder 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten noch 1.000 € überschreiten. Jede einzelne Maßnahme gesondert prüfen; die Grenze gilt auch bei unentgeltlichen Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG. Beispiel Pkw: Gebrauchtwagen 10.000 € ohne Vorsteuerabzug; Klimaanlage 2.500 € mit Wert bei Entnahme 1.500 € ist steuerbar; Windschutzscheibe 500 € mit Restwert 50 € fällt unter Vereinfachung.
Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG setzt einen Vorgang voraus, der gegenüber einem Dritten als Lieferung oder Werklieferung einzuordnen wäre; sonstige Leistungen können unter § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG fallen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung gilt. Wird ein Unternehmensgegenstand während privater Verwendung durch äußere Einwirkung zerstört (z. B. Pkw-Totalschaden), liegt keine Entnahme des unzerstörten Gegenstands vor. Errichtet ein Bauunternehmer für eigene Wohnzwecke ein schlüsselfertiges Haus, ist grundsätzlich das gesamte Haus Gegenstand der Entnahme. Unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks auf Kinder oder Miteigentumsanteils auf Ehegatten kann – vorbehaltlich einer Geschäftsveräußerung im Ganzen – eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Wertabgabe sein; § 15a UStG prüfen.
Unentgeltliche Gegenstandszuwendungen für privaten Personalbedarf können nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG steuerbar sein. Abgrenzung zu Arbeitslohn und Aufmerksamkeiten nach UStAE 1.8; die Ausnahmen bei Zuordnung/Vorsteuerabzug beachten.
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG erfasst zielgerichtete unentgeltliche Vermögensvorteile durch Gegenstände, auch aus betrieblichen Werbe- und Verkaufsförderungsgründen und selbst dann, wenn der Empfänger die Gegenstände unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist der volle oder teilweise Vorsteuerabzug für Gegenstand oder Bestandteile. Bloße unentgeltliche Nutzungsüberlassung mit Rückgabepflicht ist keine Gegenstandszuwendung.
Geschenke geringeren Werts: Nicht steuerbar bei Anschaffungs-/Herstellungskosten der einem Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres zugewendeten Gegenstände von insgesamt höchstens 50 € netto (Abs. 11). Bei Geschenken über 50 € ist zunächst der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu prüfen: Ohne Vorsteuerberechtigung grundsätzlich keine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG. Eine echte Gegenleistung schließt die Qualifikation als Geschenk aus.
Warenmuster: Probeexemplare zur Absatzförderung sind ausgenommen, auch wenn sie dem regulären Produkt entsprechen, sofern dies zur Beurteilung nötig ist; kostenlose Probierpackungen können darunterfallen. Kostenlose Werbeprospekte, Kataloge und Anzeigenblätter begründen regelmäßig keinen privaten Vermögensvorteil. Gleiches gilt für Werbe- und Dekorationsmaterial ohne bleibenden privaten Gebrauchswert; dagegen können überlassene Fahrzeuge, Spielzeug oder Sportartikel nach der Aktion steuerbare Zuwendungen sein. Ein kostenlos abgegebenes Blutzuckermessgeräte-Set ist nach der angeführten BFH-Rechtsprechung kein Warenmuster; unentgeltlich übertragene Biogaswärme kann eine steuerbare Wertabgabe sein. Liegt tatsächlich eine Gegenleistung vor, handelt es sich um eine entgeltliche Lieferung statt einer unentgeltlichen Zuwendung.
„Elf zum Preis von zehn“ und andere kostenlose Zusatzartikel bei einem Kauf sind wirtschaftlich insgesamt entgeltliche Lieferungen. Dies gilt beispielsweise für Werbeartikel im Zusammenhang mit Getränkelieferungen, Zubehör beim Autokauf, Mobiltelefone mit Netzvertrag, Sachprämien für Zeitschriftenabos, Vermittlungsprämien an Bestandskunden und Erfolgsprämien an Verkaufspersonal. Bei Vermittlungsprämien steht der Sachprämie eine Vermittlungsleistung gegenüber.
Abs. 1 wurde durch BMF-Schreiben vom 01.04.2026, BStBl I S. 624, geändert. Grundsätze in allen offenen Fällen. Nach der Änderung sind Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln; stattdessen Vorsteuerabzug bzw. § 15a UStG und § 44 UStDV prüfen. Für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2027 wird eine einheitliche Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung auf alle entsprechenden Sachverhalte nicht beanstandet.
Prüfschema: 1. Gegenstand und umsatzsteuerliche Unternehmenszuordnung → 2. Vorsteuerabzugsberechtigung für Gegenstand/Bestandteile → 3. Lieferung oder sonstige Leistung → 4. Entnahme, Personalzuwendung oder andere Zuwendung → 5. Geschenk-/Warenmuster-/Werbematerial-Ausnahmen → 6. Gegenleistung und Einheitlichkeit der Leistung → 7. Steuerbefreiung, Bemessungsgrundlage und ggf. § 15a UStG.
Hinweis: Strukturierte Lernzusammenfassung des bereitgestellten Textes, kein vollständiger amtlicher Wortlaut.