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Umsatzsteuer

Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen (§ 15a UStG)

Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen bei teilunternehmerischer Nutzung eines Wirtschaftsguts und späterer Nutzungsänderung bzw. Veräußerung.

Tempo

Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen

► Grundsatz

Wird ein Wirtschaftsgut nur teilweise unternehmerisch genutzt, ist grundsätzlich nur der unternehmerisch genutzte Anteil zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Verändert sich die unternehmerische Nutzung innerhalb des Berichtigungszeitraums, kann aus Billigkeitsgründen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erfolgen.

Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV müssen überschritten sein.

► Ausgangsfall

PKW-Anschaffung

Kaufpreis: 30.000 €

Umsatzsteuer: 5.700 €

Unternehmerische Nutzung:

50 %

Ideeller Bereich:

50 %

Vorsteuerabzug:

5.700 € × 50 %

= 2.850 €

► Jahr 03 – Erhöhung der unternehmerischen Nutzung

Die unternehmerische Nutzung steigt von

50 %

auf

70 %.

Da sich die zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung erhöht, liegt eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG vor.

Berichtigungszeitraum:

5 Jahre

Vorsteuer insgesamt:

5.700 €

Änderung:

20 Prozentpunkte

Berechnung:

5.700 € ÷ 5

= 1.140 €

1.140 € × 20 %

= 228 €

Ergebnis:

Vorsteuerberichtigung

228 €

zugunsten des Unternehmers.

► Jahr 04 – Verkauf des PKW

Der PKW wird für

10.000 € netto

veräußert.

Da der PKW zuletzt zu

70 %

unternehmerisch genutzt wurde,

ist dieser Anteil steuerpflichtig.

Umsatzsteuer:

10.000 €

× 70 %

× 19 %

= 1.330 €

► Weitere Vorsteuerberichtigung

Auch die Veräußerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar.

Es erfolgt erneut eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

Vorsteuer insgesamt:

5.700 €

Berichtigungszeitraum:

5 Jahre

Änderung:

20 Prozentpunkte

Jährlicher Berichtigungsbetrag:

5.700 € ÷ 5 × 20 %

= 228 €

Restlaufzeit:

2 Jahre

Gesamtberichtigung:

228 €

× 2

= 456 €

Diese Berichtigung erfolgt zugunsten des Unternehmers.

► Prüfungsschema

1. Wirtschaftsgut mit Berichtigungszeitraum vorhanden?

2. Ursprünglicher Vorsteuerabzug ermitteln.

3. Änderung der Nutzung innerhalb des Berichtigungszeitraums?

4. Bagatellgrenzen (§ 44 UStDV) überschritten?

5. Neue Vorsteuerquote bestimmen.

6. Differenz der Nutzungsquote berechnen.

7. Vorsteuerberichtigung je Restjahr durchführen.

► Berechnungsformel

Vorsteuer insgesamt

÷ Berichtigungsjahre

× Nutzungsänderung

× verbleibende Jahre

=

Vorsteuerberichtigung

► Merksätze

Eine Erhöhung der unternehmerischen Nutzung führt regelmäßig zu einer Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers.

Eine Verringerung der unternehmerischen Nutzung führt regelmäßig zu einer Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers.

Auch eine Veräußerung innerhalb des Berichtigungszeitraums kann eine Vorsteuerberichtigung auslösen.

Die Berichtigung erfolgt nur, wenn die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten werden.

► Klausurtipp

Immer zuerst feststellen:

  • ursprünglicher Vorsteuerabzug
  • Berichtigungszeitraum (5 oder 10 Jahre)
  • alte Nutzungsquote
  • neue Nutzungsquote
  • verbleibende Berichtigungsjahre

Erst danach wird der Berichtigungsbetrag berechnet.