Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen (§ 15a UStG)
Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen bei teilunternehmerischer Nutzung eines Wirtschaftsguts und späterer Nutzungsänderung bzw. Veräußerung.
⇨ Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen
► Grundsatz
Wird ein Wirtschaftsgut nur teilweise unternehmerisch genutzt, ist grundsätzlich nur der unternehmerisch genutzte Anteil zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Verändert sich die unternehmerische Nutzung innerhalb des Berichtigungszeitraums, kann aus Billigkeitsgründen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erfolgen.
Die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV müssen überschritten sein.
► Ausgangsfall
PKW-Anschaffung
Kaufpreis: 30.000 €
Umsatzsteuer: 5.700 €
Unternehmerische Nutzung:
50 %
Ideeller Bereich:
50 %
5.700 € × 50 %
= 2.850 €
► Jahr 03 – Erhöhung der unternehmerischen Nutzung
Die unternehmerische Nutzung steigt von
50 %
auf
70 %.
Da sich die zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung erhöht, liegt eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG vor.
Berichtigungszeitraum:
5 Jahre
Vorsteuer insgesamt:
5.700 €
Änderung:
20 Prozentpunkte
Berechnung:
5.700 € ÷ 5
= 1.140 €
1.140 € × 20 %
= 228 €
Ergebnis:
228 €
zugunsten des Unternehmers.
► Jahr 04 – Verkauf des PKW
Der PKW wird für
10.000 € netto
veräußert.
Da der PKW zuletzt zu
70 %
unternehmerisch genutzt wurde,
ist dieser Anteil steuerpflichtig.
10.000 €
× 70 %
× 19 %
= 1.330 €
► Weitere Vorsteuerberichtigung
Auch die Veräußerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar.
Es erfolgt erneut eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Vorsteuer insgesamt:
5.700 €
Berichtigungszeitraum:
5 Jahre
Änderung:
20 Prozentpunkte
Jährlicher Berichtigungsbetrag:
5.700 € ÷ 5 × 20 %
= 228 €
Restlaufzeit:
2 Jahre
Gesamtberichtigung:
228 €
× 2
= 456 €
Diese Berichtigung erfolgt zugunsten des Unternehmers.
► Prüfungsschema
1. Wirtschaftsgut mit Berichtigungszeitraum vorhanden?
2. Ursprünglicher Vorsteuerabzug ermitteln.
3. Änderung der Nutzung innerhalb des Berichtigungszeitraums?
4. Bagatellgrenzen (§ 44 UStDV) überschritten?
5. Neue Vorsteuerquote bestimmen.
6. Differenz der Nutzungsquote berechnen.
7. Vorsteuerberichtigung je Restjahr durchführen.
► Berechnungsformel
Vorsteuer insgesamt
÷ Berichtigungsjahre
× Nutzungsänderung
× verbleibende Jahre
=
► Merksätze
Eine Erhöhung der unternehmerischen Nutzung führt regelmäßig zu einer Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers.
Eine Verringerung der unternehmerischen Nutzung führt regelmäßig zu einer Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers.
Auch eine Veräußerung innerhalb des Berichtigungszeitraums kann eine Vorsteuerberichtigung auslösen.
Die Berichtigung erfolgt nur, wenn die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten werden.
► Klausurtipp
Immer zuerst feststellen:
- ursprünglicher Vorsteuerabzug
- Berichtigungszeitraum (5 oder 10 Jahre)
- alte Nutzungsquote
- neue Nutzungsquote
- verbleibende Berichtigungsjahre
Erst danach wird der Berichtigungsbetrag berechnet.