Preisausschreiben und Verlosung: Vorsteuer und unentgeltliche Wertabgabe
Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisen aus Werbeaktionen: Vorsteuerabzug, Geschenke geringen Werts und unentgeltliche Wertabgabe.
⇨ Preisausschreiben und Verlosung
► Grundsatz
Bei einem Preisausschreiben oder einer Verlosung im Rahmen einer Werbemaßnahme ist umsatzsteuerlich zu prüfen:
1. Ist der Einkauf der Preise zum Vorsteuerabzug berechtigt? 2. Führt die spätere Hingabe an die Gewinner zu einer unentgeltlichen Wertabgabe?
► Werbemaßnahme
Ein Preisausschreiben kann eine unternehmerisch veranlasste Werbemaßnahme sein.
Die Zuwendung der Preise fällt dann grundsätzlich nicht unter das ertragsteuerliche Abzugsverbot für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG.
Ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG liegt dann grundsätzlich nicht vor.
► 1. Preis: Hochwertiger Gewinn
Beispiel:
Elektro-City-Roller
Einkauf:
3.000 Euro zzgl. 570 Euro Umsatzsteuer
Der Roller wird von Anfang an mit der Absicht erworben, ihn im Rahmen der Werbeaktion zu verlosen.
► Vorsteuerabzug beim hochwertigen Preis
Steht bereits beim Leistungsbezug fest, dass der Gegenstand verlost werden soll, berechtigt der Einkauf grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug, wenn die Voraussetzungen für eine spätere Wertabgabenbesteuerung nicht erfüllt sind.
Der Gegenstand wird nicht für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze verwendet, sondern zur unentgeltlichen Weitergabe an den Gewinner.
► Unentgeltliche Wertabgabe beim hochwertigen Preis
Die Hingabe des Rollers erfolgt aus unternehmerischen Gründen.
Der Vorgang fällt der Art nach unter § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG.
Da jedoch kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb möglich war, unterbleibt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Merksatz:
Keine Vorsteuer beim Einkauf
= keine Wertabgabenbesteuerung bei der Hingabe.
► Geschenke von geringem Wert
Bei Geschenken von geringem Wert liegt keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG vor.
► 2. bis 10. Preis: Bücher
Beispiel:
Bildbände
Einkauf je Buch:
30 Euro zzgl. 2,10 Euro Umsatzsteuer
Die Bücher stellen Geschenke von geringem Wert dar.
Die Hingabe an die Gewinner ist daher nicht steuerbar nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG.
► Vorsteuerabzug bei Büchern
Da die Bücher im Rahmen einer Werbemaßnahme eingesetzt werden und den unternehmerischen Umsätzen dienen, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich.
Die Vorsteuer richtet sich nach der ordnungsgemäßen Rechnung.
Bücher unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Beispiel:
30 Euro x 7 %
= 2,10 Euro Vorsteuer je Buch
Die Vorsteuer ist im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs abziehbar.
► Prüfungsschema
1. Liegt eine Werbemaßnahme vor?
2. Wurde der Gegenstand für unternehmerische Zwecke erworben?
3. Ist der Gegenstand ein Geschenk von geringem Wert?
4. Ist die Eingangsleistung direkt und unmittelbar den Ausgangsumsätzen zuordenbar?
5. Besteht ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG?
6. Wurde beim Erwerb Vorsteuer abgezogen?
7. Liegt bei Hingabe eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG vor?
► Rechtsfolgen
Hochwertiger Preis:
- keine Vorsteuer, wenn von Anfang an die Verlosung beabsichtigt war und keine steuerbare Wertabgabe folgt
- keine Wertabgabenbesteuerung bei Hingabe, wenn kein Vorsteuerabzug möglich war
Geschenk von geringem Wert:
- Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich
- Hingabe nicht steuerbar nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG
► Prüfungsmerksätze
Preisausschreiben ist regelmäßig eine Werbemaßnahme.
Geschenke von geringem Wert führen nicht zur unentgeltlichen Wertabgabe.
Bei hochwertigen Preisen ist der Vorsteuerabzug kritisch.
Eine unentgeltliche Wertabgabe setzt regelmäßig voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.
► Klausurtipp
Typische Prüfungsfalle:
Viele ziehen beim hochwertigen Verlosungsgewinn automatisch die Vorsteuer ab.
Das ist falsch, wenn bereits beim Einkauf feststeht, dass der Gegenstand unentgeltlich verlost wird und kein steuerbarer Ausgangsumsatz entsteht.
Bei geringwertigen Werbegeschenken ist der Vorsteuerabzug dagegen regelmäßig möglich.
Merksatz:
Hochwertiger Verlosungsgewinn:
Vorsteuer prüfen.
Geringwertiges Werbegeschenk:
Vorsteuer meist möglich, keine Wertabgabe.