Abschlagsrechnungen, Anzahlungen und unfertige Leistungen
Umsatzsteuerliche und bilanzielle Behandlung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen und unfertigen Leistungen.
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► Grundsatz
Bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Teilzahlungen ist zwischen
- Umsatzsteuer,
- Bilanzierung und
- Gewinnrealisierung
zu unterscheiden.
Diese Bereiche folgen unterschiedlichen steuerlichen Grundsätzen.
► Umsatzsteuer bei Anzahlungen
Die Umsatzsteuer entsteht bereits,
wenn
- eine Anzahlung,
- eine Abschlagszahlung oder
- ein Teilentgelt
vereinnahmt wird.
Voraussetzung:
Die zukünftige Leistung muss bereits ausreichend bestimmt sein.
Das bedeutet insbesondere,
- Art der Leistung,
- Umfang der Leistung
- und Leistungsgegenstand
müssen feststehen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG.
► Abschlagsrechnung
Eine Abschlagsrechnung wird vor vollständiger Leistungserbringung erstellt.
Sie muss eindeutig als
- Abschlagsrechnung,
- Anzahlungsrechnung oder
- Teilrechnung
gekennzeichnet sein.
Außerdem muss die zukünftige Leistung eindeutig beschrieben werden.
Mehrere Abschlagszahlungen dürfen in einer Rechnung zusammengefasst werden.
► Schlussrechnung
Nach vollständiger Leistung wird die Schlussrechnung erstellt.
Dabei müssen
- sämtliche bereits vereinnahmten Anzahlungen,
- Abschlagszahlungen,
- Teilzahlungen
- sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer
vom Gesamtbetrag abgesetzt werden.
Dadurch wird verhindert,
dass die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen wird.
Rechtsgrundlage:
► Fehlerhafte Schlussrechnung
Werden erhaltene Anzahlungen nicht abgezogen,
kann eine unrichtige Steuer nach § 14c UStG entstehen.
Der Unternehmer schuldet dann den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag.
► Nicht ausgeführte Leistung
Wird die Leistung später nicht erbracht,
ist die bereits entstandene Umsatzsteuer zu berichtigen.
Rechtsgrundlage:
► Bilanzierung von Anzahlungen
Bilanzsteuerlich gilt:
Erhaltene Anzahlungen stellen zunächst eine Verbindlichkeit dar.
Sie werden passiviert.
Eine Gewinnrealisierung erfolgt dadurch noch nicht.
► Unfertige Leistungen
Unfertige Leistungen sind zum Bilanzstichtag mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren.
Rechtsgrundlage:
Zu den Herstellungskosten gehören sämtliche Aufwendungen,
die unmittelbar oder mittelbar für die Herstellung entstanden sind.
► Keine Saldierung
Erhaltene Anzahlungen dürfen nicht mit den unfertigen Leistungen verrechnet werden.
Richtig ist:
Aktivseite:
Unfertige Leistungen
Passivseite:
Erhaltene Anzahlungen
Eine Saldierung ist nach herrschender Meinung unzulässig.
► Bestandsveränderungen
Im Gesamtkostenverfahren werden Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen gesondert ausgewiesen.
Erhaltene Anzahlungen beeinflussen die Bestandsveränderungen nicht.
Sie bleiben erfolgsneutral,
bis die Leistung tatsächlich erbracht wird.
► Gewinnrealisierung
Die Gewinnrealisierung erfolgt grundsätzlich erst,
wenn
- die Leistung erbracht und
- ordnungsgemäß abgerechnet
wurde.
Eine Teilgewinnrealisierung kommt nur bei entsprechender Teilleistung und Abrechnung in Betracht.
► Prüfungsschema
1. Liegt eine Anzahlung oder Abschlagszahlung vor?
2. Ist die zukünftige Leistung bereits eindeutig bestimmt?
3. Wurde das Entgelt bereits vereinnahmt?
→ Umsatzsteuer entsteht.
4. Liegt eine Schlussrechnung vor?
→ Anzahlungen und Umsatzsteuer absetzen.
5. Bilanzstichtag prüfen:
Unfertige Leistungen aktivieren.
Erhaltene Anzahlungen passivieren.
Keine Saldierung.
6. Leistung noch nicht ausgeführt?
→ Keine Gewinnrealisierung.
► Rechtsfolgen
Entsteht bereits bei Vereinnahmung der Anzahlung.
Unfertige Leistungen werden aktiviert.
Anzahlungen werden passiviert.
Gewinn:
Erst mit Leistungserbringung und Abrechnung.
► Prüfungsmerksätze
≠ Gewinn.
= Umsatzsteuer entsteht.
Unfertige Leistungen
= Aktivposten.
Erhaltene Anzahlungen
= Passivposten.
Keine Saldierung.
Schlussrechnung:
Anzahlungen und Umsatzsteuer müssen abgesetzt werden.
► Klausurtipp
Typische Prüfungsfallen:
- Umsatzsteuer mit Gewinnrealisierung verwechseln.
- Anzahlungen von den Herstellungskosten abziehen.
- Unfertige Leistungen und Anzahlungen saldieren.
- Anzahlungen in der Schlussrechnung vergessen.
Merksatz:
Umsatzsteuer folgt dem Geldfluss.
Gewinn folgt der Leistung.
Unfertige Leistungen aktiv,
Anzahlungen passiv.