Wissensdatenbank
Jahresabschluss

Abschlagsrechnungen, Anzahlungen und unfertige Leistungen

Umsatzsteuerliche und bilanzielle Behandlung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen und unfertigen Leistungen.

Tempo

⇨ Abschlagsrechnungen, Anzahlungen und unfertige Leistungen

► Grundsatz

Bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Teilzahlungen ist zwischen

zu unterscheiden.

Diese Bereiche folgen unterschiedlichen steuerlichen Grundsätzen.

Umsatzsteuer bei Anzahlungen

Die Umsatzsteuer entsteht bereits,

wenn

  • eine Anzahlung,
  • eine Abschlagszahlung oder
  • ein Teilentgelt

vereinnahmt wird.

Voraussetzung:

Die zukünftige Leistung muss bereits ausreichend bestimmt sein.

Das bedeutet insbesondere,

  • Art der Leistung,
  • Umfang der Leistung
  • und Leistungsgegenstand

müssen feststehen.

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG.

► Abschlagsrechnung

Eine Abschlagsrechnung wird vor vollständiger Leistungserbringung erstellt.

Sie muss eindeutig als

  • Abschlagsrechnung,
  • Anzahlungsrechnung oder
  • Teilrechnung

gekennzeichnet sein.

Außerdem muss die zukünftige Leistung eindeutig beschrieben werden.

Mehrere Abschlagszahlungen dürfen in einer Rechnung zusammengefasst werden.

► Schlussrechnung

Nach vollständiger Leistung wird die Schlussrechnung erstellt.

Dabei müssen

  • sämtliche bereits vereinnahmten Anzahlungen,
  • Abschlagszahlungen,
  • Teilzahlungen
  • sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer

vom Gesamtbetrag abgesetzt werden.

Dadurch wird verhindert,

dass die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs. 5 UStG.

► Fehlerhafte Schlussrechnung

Werden erhaltene Anzahlungen nicht abgezogen,

kann eine unrichtige Steuer nach § 14c UStG entstehen.

Der Unternehmer schuldet dann den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag.

► Nicht ausgeführte Leistung

Wird die Leistung später nicht erbracht,

ist die bereits entstandene Umsatzsteuer zu berichtigen.

Rechtsgrundlage:

§ 17 UStG.

► Bilanzierung von Anzahlungen

Bilanzsteuerlich gilt:

Erhaltene Anzahlungen stellen zunächst eine Verbindlichkeit dar.

Sie werden passiviert.

Eine Gewinnrealisierung erfolgt dadurch noch nicht.

► Unfertige Leistungen

Unfertige Leistungen sind zum Bilanzstichtag mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren.

Rechtsgrundlage:

§ 255 Abs. 2 HGB.

Zu den Herstellungskosten gehören sämtliche Aufwendungen,

die unmittelbar oder mittelbar für die Herstellung entstanden sind.

► Keine Saldierung

Erhaltene Anzahlungen dürfen nicht mit den unfertigen Leistungen verrechnet werden.

Richtig ist:

Aktivseite:

Unfertige Leistungen

Passivseite:

Erhaltene Anzahlungen

Eine Saldierung ist nach herrschender Meinung unzulässig.

► Bestandsveränderungen

Im Gesamtkostenverfahren werden Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen gesondert ausgewiesen.

Erhaltene Anzahlungen beeinflussen die Bestandsveränderungen nicht.

Sie bleiben erfolgsneutral,

bis die Leistung tatsächlich erbracht wird.

► Gewinnrealisierung

Die Gewinnrealisierung erfolgt grundsätzlich erst,

wenn

  • die Leistung erbracht und
  • ordnungsgemäß abgerechnet

wurde.

Eine Teilgewinnrealisierung kommt nur bei entsprechender Teilleistung und Abrechnung in Betracht.

► Prüfungsschema

1. Liegt eine Anzahlung oder Abschlagszahlung vor?

2. Ist die zukünftige Leistung bereits eindeutig bestimmt?

3. Wurde das Entgelt bereits vereinnahmt?

Umsatzsteuer entsteht.

4. Liegt eine Schlussrechnung vor?

→ Anzahlungen und Umsatzsteuer absetzen.

5. Bilanzstichtag prüfen:

Unfertige Leistungen aktivieren.

Erhaltene Anzahlungen passivieren.

Keine Saldierung.

6. Leistung noch nicht ausgeführt?

→ Keine Gewinnrealisierung.

► Rechtsfolgen

Umsatzsteuer:

Entsteht bereits bei Vereinnahmung der Anzahlung.

Bilanz:

Unfertige Leistungen werden aktiviert.

Anzahlungen werden passiviert.

Gewinn:

Erst mit Leistungserbringung und Abrechnung.

► Prüfungsmerksätze

Anzahlung

≠ Gewinn.

Anzahlung

= Umsatzsteuer entsteht.

Unfertige Leistungen

= Aktivposten.

Erhaltene Anzahlungen

= Passivposten.

Keine Saldierung.

Schlussrechnung:

Anzahlungen und Umsatzsteuer müssen abgesetzt werden.

► Klausurtipp

Typische Prüfungsfallen:

  • Umsatzsteuer mit Gewinnrealisierung verwechseln.
  • Anzahlungen von den Herstellungskosten abziehen.
  • Unfertige Leistungen und Anzahlungen saldieren.
  • Anzahlungen in der Schlussrechnung vergessen.

Merksatz:

Umsatzsteuer folgt dem Geldfluss.

Gewinn folgt der Leistung.

Bilanz:

Unfertige Leistungen aktiv,

Anzahlungen passiv.