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Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Organschaft bei Betriebsaufspaltung

Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft – insbesondere bei Besitz- und Betriebsgesellschaft.

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Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Voraussetzungen unterscheiden sich von der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Ein Wahlrecht besteht nicht: Sind die Voraussetzungen erfüllt, treten die Rechtsfolgen zwingend ein.

1. Voraussetzungen

Finanzielle Eingliederung Der Organträger muss seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen können. Mittelbare Beteiligungen können ausreichen. Bei Personengesellschaften ist erforderlich, dass neben dem Organträger grundsätzlich nur solche Personen beteiligt sind, die ihrerseits finanziell in dessen Unternehmen eingegliedert sind.

Bei einer Betriebsaufspaltung reicht es nach neuerer BFH-Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus, dass die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft unmittelbar von den Gesellschaftern des Besitzunternehmens gehalten werden. Zur Absicherung können insbesondere Stimmrechtsbindungs-, Stimmrechtsverzichts- oder Beherrschungsvereinbarungen sinnvoll sein.

Organisatorische Eingliederung Der Organträger muss die laufende Geschäftsführung der Organgesellschaft beherrschen können. Personenidentität in der Geschäftsführung ist ein starkes Indiz, aber nicht zwingend. Bei personenverschiedenen Geschäftsführern müssen institutionell abgesicherte Eingriffsrechte bestehen, etwa durch Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie oder Anstellungsvertrag.

Wirtschaftliche Eingliederung Zwischen Organträger und Organgesellschaft muss eine enge wirtschaftliche Verflechtung bestehen. Bei Betriebsaufspaltungen genügt regelmäßig die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen. Auch die Vermietung nur eines Betriebsgrundstücks kann ausreichen, wenn der Betrieb lageabhängig ist und nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten verlagert werden kann.

2. Typischer Fall der Betriebsaufspaltung

Das Besitzunternehmen verpachtet wesentliche Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft. Sind zusätzlich finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben, ist die Betriebsgesellschaft Organgesellschaft und das Besitzunternehmen Organträger.

Merke: Die ertragsteuerliche Betriebsaufspaltung führt nicht automatisch zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Alle drei Eingliederungsmerkmale müssen gesondert geprüft werden.

3. Rechtsfolgen

Alleiniger Unternehmer und Steuerschuldner des Organkreises ist der Organträger. Er erklärt:

  • die Außenumsätze des Organträgers und aller Organgesellschaften,
  • die darauf entfallende Umsatzsteuer und
  • die abziehbaren Vorsteuerbeträge des gesamten Organkreises.

Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sind nicht steuerbare Innenumsätze. Das gilt beispielsweise für die Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder Lieferungen innerhalb des Organkreises.

Aus Rechnungen über Innenumsätze entsteht grundsätzlich weder ein Vorsteuerabzug noch eine Steuerschuld nach § 14c UStG, solange tatsächlich eine Organschaft besteht.

Beispiel A hält 100 % der Anteile an der A-GmbH, ist deren Geschäftsführer und verpachtet ihr eine Fabrikhalle. Die GmbH erzielt 500.000 EUR steuerpflichtige Außenumsätze und A mit seinem Ingenieurbüro 130.000 EUR. In der Umsatzsteuererklärung des A werden daher insgesamt 630.000 EUR Außenumsätze erfasst. Die Hallenvermietung sowie Lieferungen zwischen A und der GmbH bleiben als Innenumsätze außer Ansatz.

4. Haftung

Die Organgesellschaft haftet nach § 73 AO für solche Steuern des Organträgers, für die das Organschaftsverhältnis steuerlich bedeutsam ist. Das kann auch Umsatzsteuer betreffen, die wirtschaftlich aus dem Betrieb einer anderen Organgesellschaft oder des Organträgers stammt.

5. Ende der Organschaft

Die Organschaft endet, sobald eines der drei Eingliederungsmerkmale entfällt. Ab diesem Zeitpunkt ist die bisherige Organgesellschaft wieder selbstständige Unternehmerin.

Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft endet regelmäßig die organisatorische Eingliederung. Auch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Organträgers beendet die Organschaft. Sie kann bereits vorher enden, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird und Verfügungen nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind.

Praxistipp: Bei drohender Insolvenz müssen die umsatzsteuerlichen Folgen frühzeitig geprüft werden. Der genaue Zeitpunkt des Endes entscheidet darüber, wer Umsatzsteuer schuldet und Voranmeldungen abgeben muss.

6. Zusammenfassende Meldung

Organgesellschaften geben keine eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen ab. Für eigene innergemeinschaftliche Lieferungen müssen sie jedoch eine eigene Zusammenfassende Meldung abgeben und benötigen dafür eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Prüfungsschema 1. Liegt eine finanzielle Eingliederung vor? 2. Kann der Organträger die laufende Geschäftsführung organisatorisch beherrschen? 3. Besteht eine wirtschaftliche Verflechtung? 4. Sind alle drei Merkmale gleichzeitig und dauerhaft erfüllt? 5. Welche Außenumsätze und Vorsteuerbeträge sind beim Organträger zu erfassen? 6. Liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor? 7. Bestehen Insolvenz- oder Haftungsrisiken?

Merke: Die umsatzsteuerliche Organschaft ist kein Wahlrecht. Sind finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben, ist allein der Organträger Unternehmer und Steuerschuldner für den gesamten Organkreis.