§ 14c Abs. 1 UStG
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 14c UStG · Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Absatz 1
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die ausgewiesene Umsatzsteuer beruht lediglich auf § 14c UStG. Eine nach § 14c geschuldete Steuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Worum geht es?
§ 14c Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die ausgewiesene Umsatzsteuer beruht lediglich auf § 14c UStG.
- Eine nach § 14c geschuldete Steuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
- Fehlerhaften Steuerausweis (§ 14c UStG) prüfen.
- Ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG begründet zwar eine Steuerschuld,
- § 14c UStG erzeugt lediglich eine Steuerschuld des Rechnungsausstellers.
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