Fristen im Steuerrecht: Arten, Berechnung und Wiedereinsetzung
Überblick über Fristen und Termine im Besteuerungsverfahren, behördliche und gesetzliche Fristen, Fristbeginn, Fristdauer, Fristende, Bekanntgabefiktion, Zahlungsschonfrist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Eine Frist ist ein abgegrenzter, bestimmter oder zumindest bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss oder eine Rechtswirkung eintreten kann.
Beispiele:
- Einspruchsfrist von einem Monat
- Steuererklärungsfrist
- Zahlungsfrist
- Festsetzungsfrist
- Zahlungsverjährungsfrist
- Aufbewahrungsfrist
Ein Termin ist dagegen ein bestimmter Zeitpunkt, an dem eine Handlung vorzunehmen ist oder eine Rechtswirkung eintritt.
| Frist | Termin | |---|---| | Zeitraum | bestimmter Zeitpunkt | | Beispiel: ein Monat nach Bekanntgabe | Beispiel: Abgabe bis zum 31. Juli | | Das Fristende kann sich unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 AO verschieben | Ein ausdrücklich von der Behörde gesetzter Termin ist grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt |
Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.
Die Abgabenordnung unterscheidet insbesondere zwischen behördlichen Fristen und gesetzlichen Fristen.
Behördliche Fristen werden im Einzelfall durch die Finanzbehörde festgelegt.
Beispiele:
- Frist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens
- Frist zur Einreichung bestimmter Unterlagen
- Frist zur Erfüllung einer behördlichen Aufforderung
Behördliche Fristen können nach § 109 AO grundsätzlich verlängert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine rückwirkende Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist möglich.
Die Verlängerung sollte rechtzeitig und unter Angabe nachvollziehbarer Gründe beantragt werden.
Gesetzliche Fristen werden unmittelbar durch den Gesetzgeber bestimmt.
Beispiele:
- Einspruchsfrist nach § 355 AO
- Steuererklärungsfristen nach § 149 AO
- Festsetzungsfristen nach § 169 AO
- Zahlungsverjährungsfristen nach § 228 AO
- Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO
Gesetzliche Fristen können grundsätzlich nur verlängert werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.
Bestimmte gesetzliche Fristen können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung verlängert werden. Hierzu können insbesondere Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen gehören.
Bestimmte gesetzliche Fristen sind nicht verlängerbar. Dazu gehören insbesondere:
- Einspruchsfrist nach § 355 AO
- Festsetzungsfrist nach § 169 AO
- Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO
Eine versäumte Einspruchsfrist kann daher nicht einfach durch einen Fristverlängerungsantrag verlängert werden.
Kommt jedoch eine unverschuldete Fristversäumnis in Betracht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu prüfen.
Bei jeder Fristberechnung sind drei Fragen zu beantworten:
1. Wann beginnt die Frist? 2. Wie lange dauert die Frist? 3. Wann endet die Frist?
Das Prüfungsschema lautet:
Beginn der Frist
+ Dauer der Frist
= Ende der Frist
Anschließend ist zu prüfen, ob das errechnete Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Das BGB unterscheidet zwischen Ereignisfristen und Beginnfristen.
Bei einer Ereignisfrist wird die Frist durch ein bestimmtes Ereignis ausgelöst.
Beispiele:
- Bekanntgabe eines Steuerbescheids
- Zugang einer Mahnung
- Zustellung einer Entscheidung
Der Tag des Ereignisses wird bei der Berechnung nicht mitgerechnet.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Rechtsgrundlage: § 187 Abs. 1 BGB.
Ein Steuerbescheid wird am 10. März bekannt gegeben.
Der 10. März ist der Ereignistag und wird nicht mitgerechnet.
Die Frist beginnt mit Ablauf des 10. März. Der erste volle Tag der Frist ist der 11. März.
Die Einspruchsfrist nach § 355 AO ist eine Ereignisfrist.
Bei einer Beginnfrist ist der Beginn eines bestimmten Tages für den Fristlauf maßgebend.
Der Anfangstag wird bei der Berechnung mitgerechnet.
Rechtsgrundlage: § 187 Abs. 2 BGB.
Beispiele:
- Fristberechnung für Vorauszahlungen
- Berechnung des Lebensalters
- Fristen, die ausdrücklich mit Beginn eines bestimmten Tages laufen
Fristen können nach unterschiedlichen Zeiteinheiten bestimmt sein.
Beispiele:
- Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO
- bestimmte behördliche Bearbeitungsfristen
Beispiele:
- behördlich gesetzte Zahlungs- oder Vorlagefristen
- Mahnfristen
- Vollstreckungsschutzfristen
Beispiele:
- Einspruchsfrist nach § 355 AO
- Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 AO
Beispiele:
- Festsetzungsfristen nach §§ 169 ff. AO
- Zahlungsverjährungsfristen nach §§ 228 ff. AO
- Aufbewahrungsfristen
Das Fristende richtet sich nach der Dauer der jeweiligen Frist.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr.
Rechtsgrundlage: § 188 Abs. 1 BGB.
Eine dreitägige Frist beginnt mit Ablauf des 10. September.
Die drei Fristtage sind:
1. 11. September 2. 12. September 3. 13. September
Die Frist endet mit Ablauf des 13. September um 24:00 Uhr.
Eine nach Wochen bestimmte Ereignisfrist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der dieselbe Bezeichnung trägt wie der Ereignistag.
Eine Mahnung wird am Freitag bekannt gegeben. Die Zahlungsfrist beträgt eine Woche.
Die Wochenfrist endet grundsätzlich am Freitag der folgenden Woche um 24:00 Uhr.
Eine nach Monaten bestimmte Ereignisfrist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der dieselbe Zahl trägt wie der Ereignistag.
Ein Steuerbescheid wird am 11. Juni bekannt gegeben.
Die einmonatige Einspruchsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des 11. Juli um 24:00 Uhr.
Der Tag der Bekanntgabe wird dabei nicht als erster Fristtag mitgezählt. Für die Bestimmung des Fristendes bleibt seine Datumszahl jedoch maßgebend.
Fehlt im letzten Monat der für das Fristende maßgebende Kalendertag, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Rechtsgrundlage: § 188 Abs. 3 BGB.
Ein Bescheid wird am 31. Januar bekannt gegeben.
Eine einmonatige Frist endet grundsätzlich am letzten Tag des Februars:
- in einem gewöhnlichen Jahr am 28. Februar,
- in einem Schaltjahr am 29. Februar.
Fällt das Ende einer Frist auf einen:
- Samstag,
- Sonntag oder
- gesetzlichen Feiertag,
endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Rechtsgrundlage: § 108 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 193 BGB.
Das errechnete Ende einer Einspruchsfrist fällt auf einen Sonntag.
Die Einspruchsfrist endet daher erst mit Ablauf des folgenden Montags um 24:00 Uhr, sofern dieser Montag kein gesetzlicher Feiertag ist.
Bei Feiertagen ist auf den Ort abzustellen, an dem die Handlung vorzunehmen ist. Deshalb können auch landesspezifische Feiertage von Bedeutung sein.
Die Verschiebungsregel gilt für das Ende einer Frist.
Ein ausdrücklich von einer Behörde gesetzter Termin ist nach § 108 Abs. 5 AO grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Auch ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
Rechtsgrundlage: § 122 Abs. 2 und 2a AO.
> Ältere Lehrbücher und ältere Prüfungsfälle verwenden häufig noch eine Drei-Tages-Fiktion. Seit dem 1. Januar 2025 gilt grundsätzlich die Vier-Tages-Fiktion.
Der Tag der Aufgabe zur Post oder der elektronischen Absendung wird nicht mitgerechnet.
Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der fingierte Bekanntgabetag nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag.
Ein Steuerbescheid wird am Dienstag, dem 01.09.2026, zur Post gegeben.
Berechnung:
- Aufgabe zur Post: Dienstag, 01.09.2026
- vierter Tag nach Aufgabe zur Post: Samstag, 05.09.2026
- Samstag: Verschiebung auf den nächsten Werktag
- Bekanntgabetag: Montag, 07.09.2026
Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des 07.09.2026.
Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des 07.10.2026 um 24:00 Uhr.
Geht der Verwaltungsakt tatsächlich erst später zu, gilt der spätere Zugangstag. Im Zweifel muss die Finanzbehörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.
Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
Die Einspruchsfrist ist eine:
- gesetzliche Frist,
- Monatsfrist,
- Ereignisfrist und
- grundsätzlich nicht verlängerbare Frist.
1. Datum der Aufgabe zur Post oder elektronischen Absendung feststellen. 2. Bekanntgabetag nach § 122 AO ermitteln. 3. Wochenende und Feiertage prüfen. 4. Fristbeginn mit Ablauf des Bekanntgabetages bestimmen. 5. Dauer von einem Monat berücksichtigen. 6. Fristende nach § 188 BGB bestimmen. 7. Erneut prüfen, ob das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Der Einspruch muss spätestens bis 24:00 Uhr des letzten Tages bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sein.
Nach § 240 Abs. 3 AO wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen grundsätzlich kein Säumniszuschlag erhoben.
Diese drei Tage werden als Zahlungsschonfrist bezeichnet.
Die Zahlungsschonfrist beginnt erst nach Eintritt der Fälligkeit.
1. Zunächst den Fälligkeitstag bestimmen. 2. Fällt die gesetzliche Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist zunächst die Verschiebung auf den nächsten Werktag zu prüfen. 3. Erst danach werden die drei Tage der Zahlungsschonfrist berechnet. 4. Fällt der letzte Tag der Zahlungsschonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich auch dieses Fristende auf den nächsten Werktag.
Eine Steuerzahlung wird am Mittwoch, dem 19. Juni, fällig.
Berechnung:
- Fälligkeit: Mittwoch, 19. Juni
- plus drei Tage Zahlungsschonfrist
- rechnerisches Ende: Samstag, 22. Juni
- Verschiebung auf den nächsten Werktag
- Ende der Zahlungsschonfrist: Montag, 24. Juni
Damit kein Säumniszuschlag entsteht, muss der Betrag bei einer Überweisung spätestens am letzten Tag der Zahlungsschonfrist auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben sein.
Maßgeblich ist grundsätzlich nicht der Tag, an dem die Überweisung veranlasst wird, sondern der Tag der Gutschrift bei der Finanzbehörde.
Die Zahlungsschonfrist gilt nicht für die in § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Zahlungsarten.
Wurde eine gesetzliche Frist versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Die Wiedereinsetzung bewirkt, dass die betroffene Person so behandelt wird, als hätte sie die Frist nicht versäumt.
Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass:
1. eine gesetzliche Frist versäumt wurde, 2. die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung gehindert war, 3. innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragt wird, 4. die Gründe glaubhaft gemacht werden und 5. die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird.
Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten wird der vertretenen Person zugerechnet.
- plötzliche schwere Erkrankung
- unvorhersehbare stationäre Behandlung
- nachweisbarer technischer Ausfall ohne Ausweichmöglichkeit
- Naturereignisse oder höhere Gewalt
- fehlender oder erheblich verspäteter Zugang eines Verwaltungsakts
Eine bloße Arbeitsüberlastung, Unkenntnis der Rechtslage oder ein einfaches Vergessen reichen grundsätzlich nicht aus.
Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Ausnahme besteht, wenn die rechtzeitige Antragstellung aufgrund höherer Gewalt unmöglich war.
Bei einer Klausur oder in der Praxis kann die Frist wie folgt geprüft werden:
- gesetzliche oder behördliche Frist?
- Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresfrist?
- Ereignisfrist oder Beginnfrist?
- verlängerbar oder nicht verlängerbar?
Zum Beispiel:
- Bekanntgabe des Steuerbescheids
- Eingang einer Aufforderung
- Eintritt der Fälligkeit
Bei Postübermittlung im Inland und elektronischer Übermittlung grundsätzlich vier Tage nach Absendung.
Bei Ereignisfristen wird der Ereignistag nicht mitgerechnet.
Zum Beispiel ein Monat bei der Einspruchsfrist.
Bei Monatsfristen ist grundsätzlich die Zahl des Ereignistages maßgebend.
Fällt das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist grundsätzlich am nächsten Werktag.
Bei einer versäumten gesetzlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu prüfen.
- Ereignistag nicht mitzählen.
- Fristbeginn + Fristdauer = Fristende.
- Monatsfristen enden grundsätzlich an dem Tag mit derselben Datumszahl.
- Fehlt dieser Tag, endet die Frist am letzten Tag des Monats.
- Samstag, Sonntag oder Feiertag am Fristende: nächster Werktag.
- Seit 2025 gilt grundsätzlich die Vier-Tages-Bekanntgabefiktion.
- Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und ist nicht verlängerbar.
- Die Zahlungsschonfrist beträgt drei Tage.
- Bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist: Wiedereinsetzung prüfen.