Gesetz

§ 240 Abs. 3 AO

Säumniszuschläge (Abs. 3) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Einspruchsfrist nach § 355 AO - Steuererklärungsfristen nach § 149 AO - Festsetzungsfristen nach § 169 AO - Zahlungsverjährungsfristen nach § 228 AO - Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO - Einspruchsfrist nach § 355 AO - Festsetzungsfrist nach § 169 AO - Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 240 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Säumniszuschläge (Abs. 3) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Nach § 240 Abs. 3 AO wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen grundsätzlich kein Säumniszuschlag erhoben.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon