§ 240 Abs. 3 AO
Säumniszuschläge (Abs. 3) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
- Einspruchsfrist nach § 355 AO - Steuererklärungsfristen nach § 149 AO - Festsetzungsfristen nach § 169 AO - Zahlungsverjährungsfristen nach § 228 AO - Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO - Einspruchsfrist nach § 355 AO - Festsetzungsfrist nach § 169 AO - Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 240 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Säumniszuschläge (Abs. 3) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 240 Abs. 3 AO wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen grundsätzlich kein Säumniszuschlag erhoben.
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