§ 188 Abs. 3 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Datum der Aufgabe zur Post oder elektronischen Absendung feststellen. 2. Bekanntgabetag nach § 122 AO ermitteln. 3. Wochenende und Feiertage prüfen. 4. Fristbeginn mit Ablauf des Bekanntgabetages bestimmen. 5. Dauer von einem Monat berücksichtigen. 6. Fristende nach § 188 BGB bestimmen. 7. Erneut prüfen, ob das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 188 Abs. 3 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 3) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Eine **Frist** ist ein abgegrenzter, bestimmter oder zumindest bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss oder eine Rechtswirkung eintreten kann.
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