Gesetz

§ 355 Abs. 1 AO

Einspruchsfrist (Abs. 1) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Untätigkeitseinspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet und daher nicht an die reguläre einmonatige Einspruchsfrist gebunden. 7. Einspruchsfrist Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.

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Worum geht es?

§ 355 Abs. 1 AO steht in steuerstoff für Einspruchsfrist (Abs. 1) — Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Untätigkeitseinspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet und daher nicht an die reguläre einmonatige Einspruchsfrist gebunden.
  • Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
  • Bei Steueranmeldungen Sonderregel des § 355 Abs. 1 AO
  • Für Steueranmeldungen gelten die besonderen Fristregeln des § 355 Abs. 1 AO.
  • Die Einspruchsfrist nach § 355 AO ist eine Ereignisfrist.

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