Gesetz

§ 108 Abs. 5 AO

Fristen und Termine (Abs. 5) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

| Frist | Termin | |---|---| | Zeitraum | bestimmter Zeitpunkt | | Beispiel: ein Monat nach Bekanntgabe | Beispiel: Abgabe bis zum 31. Juli | | Das Fristende kann sich unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 AO verschieben | Ein ausdrücklich von der Behörde gesetzter Termin ist grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt | Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 108 Abs. 5 AO steht in steuerstoff für Fristen und Termine (Abs. 5) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • | Das Fristende kann sich unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 AO verschieben | Ein ausdrücklich von der Behörde gesetzter Termin ist grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt |
  • Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.
  • Rechtsgrundlage: § 108 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 193 BGB.
  • Ein ausdrücklich von einer Behörde gesetzter **Termin** ist nach § 108 Abs. 5 AO grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
  • Fällt der vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der fingierte Bekanntgabetag nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag.

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