§ 355 AO
Einspruchsfrist — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der Untätigkeitseinspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet und daher nicht an die reguläre einmonatige Einspruchsfrist gebunden. 7. Einspruchsfrist Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
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Worum geht es?
§ 355 AO steht in steuerstoff für Einspruchsfrist — Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Untätigkeitseinspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet und daher nicht an die reguläre einmonatige Einspruchsfrist gebunden.
- Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
- Bei Steueranmeldungen Sonderregel des § 355 Abs. 1 AO
- Für Steueranmeldungen gelten die besonderen Fristregeln des § 355 Abs. 1 AO.
- § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
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