Gesetz

§ 355 AO

Einspruchsfrist — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der Untätigkeitseinspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet und daher nicht an die reguläre einmonatige Einspruchsfrist gebunden. 7. Einspruchsfrist Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 355 AO steht in steuerstoff für Einspruchsfrist — Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Untätigkeitseinspruch ist nach § 355 Abs. 2 AO unbefristet und daher nicht an die reguläre einmonatige Einspruchsfrist gebunden.
  • Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 AO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen.
  • Bei Steueranmeldungen Sonderregel des § 355 Abs. 1 AO
  • Für Steueranmeldungen gelten die besonderen Fristregeln des § 355 Abs. 1 AO.
  • § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,

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