Gesetz

§ 110 Abs. 2 AO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Abs. 2) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Kommt jedoch eine unverschuldete Fristversäumnis in Betracht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu prüfen. - Einspruchsfrist nach § 355 AO - Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 AO

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 110 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Abs. 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Kommt jedoch eine unverschuldete Fristversäumnis in Betracht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu prüfen.
  • Wurde eine gesetzliche Frist versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
  • Bei einer versäumten gesetzlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu prüfen.

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