§ 110 Abs. 2 AO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Abs. 2) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Kommt jedoch eine unverschuldete Fristversäumnis in Betracht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu prüfen. - Einspruchsfrist nach § 355 AO - Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 AO
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Worum geht es?
§ 110 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Abs. 2) — Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Kommt jedoch eine unverschuldete Fristversäumnis in Betracht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu prüfen.
- Wurde eine gesetzliche Frist versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
- Bei einer versäumten gesetzlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu prüfen.
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