§ 122 AO
Bekanntgabe des Verwaltungsakts — Abgabenordnung
Gesetzeswortlaut
§ 122 AO · Bekanntgabe des Verwaltungsakts
Absatz 1
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
Absatz 2
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben 1. bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post, 2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · AO – Stand der bereitgestellten amtlichen Fassung 2026
Steuerstoff-Erklärung
1. Datum der Aufgabe zur Post oder elektronischen Absendung feststellen. 2. Bekanntgabetag nach § 122 AO ermitteln. 3. Wochenende und Feiertage prüfen. 4. Fristbeginn mit Ablauf des Bekanntgabetages bestimmen. 5. Dauer von einem Monat berücksichtigen. 6. Fristende nach § 188 BGB bestimmen. 7. Erneut prüfen, ob das Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
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