Gesetz

§ 149 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- Einspruchsfrist nach § 355 AO - Steuererklärungsfristen nach § 149 AO - Festsetzungsfristen nach § 169 AO - Zahlungsverjährungsfristen nach § 228 AO - Zahlungsschonfrist nach § 240 Abs. 3 AO

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 149 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Eine **Frist** ist ein abgegrenzter, bestimmter oder zumindest bestimmbarer Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss oder eine Rechtswirkung eintreten kann.
  • Merke: Eine Schätzung ist ein Ermittlungsinstrument und keine Sanktion. Strafschätzungen sind unzulässig.

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