Gesetz

§ 108 Abs. 3 AO

Fristen und Termine (Abs. 3) — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO grundsätzlich erst mit Ablauf des nächsten Werktags.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 108 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Fristen und Termine (Abs. 3) — Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO grundsätzlich erst mit Ablauf des nächsten Werktags.
  • | Das Fristende kann sich unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 AO verschieben | Ein ausdrücklich von der Behörde gesetzter Termin ist grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt |
  • Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.
  • Rechtsgrundlage: § 108 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 193 BGB.
  • Ein ausdrücklich von einer Behörde gesetzter **Termin** ist nach § 108 Abs. 5 AO grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

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