§ 108 Abs. 3 AO
Fristen und Termine (Abs. 3) — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO grundsätzlich erst mit Ablauf des nächsten Werktags.
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Worum geht es?
§ 108 Abs. 3 AO steht in steuerstoff für Fristen und Termine (Abs. 3) — Abgabenordnung und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO grundsätzlich erst mit Ablauf des nächsten Werktags.
- | Das Fristende kann sich unter den Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 AO verschieben | Ein ausdrücklich von der Behörde gesetzter Termin ist grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt |
- Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.
- Rechtsgrundlage: § 108 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 193 BGB.
- Ein ausdrücklich von einer Behörde gesetzter **Termin** ist nach § 108 Abs. 5 AO grundsätzlich auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
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