§ 187 Abs. 2 BGB
Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 187 Abs. 2 BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für die Berechnung steuerlicher Fristen verweist § 108 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die §§ 187 bis 193 BGB.
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