Gesetz

§ 109 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Behördliche Fristen können nach § 109 AO grundsätzlich verlängert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine rückwirkende Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist möglich.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 109 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Behördliche Fristen können nach § 109 AO grundsätzlich verlängert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine rückwirkende Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist möglich.
  • Auch § 109 Abs. 1 Satz 2 AO hilft nach Ablauf der gesetzlichen Anzeigefrist nicht weiter. Eine rückwirkende Fristverlängerung zur erstmaligen Erstattung der Anzeige kommt weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht.
  • Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).

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