§ 110 AO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Abgabenordnung
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand War der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
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Worum geht es?
§ 110 AO steht in steuerstoff für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Abgabenordnung und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- War der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
- § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
- Kommt jedoch eine unverschuldete Fristversäumnis in Betracht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu prüfen.
- Wurde eine gesetzliche Frist versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
- Bei einer versäumten gesetzlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu prüfen.
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