Gesetz

§ 110 AO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand War der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

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Worum geht es?

§ 110 AO steht in steuerstoff für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Abgabenordnung und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • War der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.
  • § 364b AO ermöglicht dem Finanzamt, den Steuerpflichtigen aufzufordern,
  • Kommt jedoch eine unverschuldete Fristversäumnis in Betracht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu prüfen.
  • Wurde eine gesetzliche Frist versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
  • Bei einer versäumten gesetzlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO zu prüfen.

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