Gesetz

§ 14 UStG

Ausstellung von Rechnungen — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 14 UStG · Ausstellung von Rechnungen

amtlicher Text

Absatz 1

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann als elektronische Rechnung oder vorbehaltlich des Absatzes 2 als sonstige Rechnung übermittelt werden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die Rechnung muss grundsätzlich die allgemeinen Pflichtangaben der §§ 14 und 14a UStG enthalten. 1. Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, 2. gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer, 3. Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers, 4. Leistungsbezug für das Unternehmen, 5. ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG.

Worum geht es?

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Praxisbedeutung

  • Die Rechnung muss grundsätzlich die allgemeinen Pflichtangaben der §§ 14 und 14a UStG enthalten.
  • ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG.
  • Der Leistungsempfänger muss grundsätzlich im Besitz einer Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG sein.
  • § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG verlangt insbesondere Angaben zum
  • Die Umsatzsteuer wird gesetzlich geschuldet und ist in einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG ausgewiesen.

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